AGBs

Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen

der Firma Hoesch Design GmbH Stand: 01. August 2009


§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Ver­handlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Unsere AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.

 

(2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.

 

(3) Auf alle Verkäufe finden die Incoterms 2000 Anwendung, die als vereinbart gelten.


§ 2 Angebot und Abweichungen

 

(1) Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.

 

(2) Fertigungsbedingte, optische und technische Änderungen (sofern sie dazu dienen, die Produkte dem jeweili­gen neuesten technischen Stand anzupassen) sowie verpackungsgerechte Abweichungen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Besteller zumutbar sind und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.


§ 3 Zahlungsbedingungen

 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug und spesenfrei) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden 2% Skonto gewährt.

 

(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.

 

(3) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.

 

(4) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet.


§ 4 Lieferzeit und Lieferhindernisse

 

(1) Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen sind Lieferfristen und -termine unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu be­schaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischer Fragen.

 

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

(3) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten œ gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten œ etwa höhere Gewalt (z. B. Krieg und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlie­ferung wesentlicher Rohstoffe usw. œ sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kun­den unverzüglich mitteilen.

 

(4) Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Ver­trag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Absatzes 4 ausgeschlossen; glei­ches gilt für Aufwendungsersatz.

 

(5) Der unter Absatz 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzli­chen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders

beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine ‡Kardinalspflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Absatz 4 ausge­schlossen. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

(6) Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 3 und 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz-oder Austauschteile wie z. B. Motoren, Steuergeräte etc., selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht wesentliche Bestandteile i. S. V. § 93 BGB werden.

 

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelie­ferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (§ 7 V) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne aus­drückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

 

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln.

 

(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.

 

(5) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Ver­arbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtun­gen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner be­kannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen (insb. Zahlungsverzug) durch den Besteller widerrufen werden.

 

(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unse­rer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen­tumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.

 

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

(8) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50% übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.

 

(9) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag.


§ 6 Gewährleistung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs-und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller wie folgt:

 

(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Vorraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

 

(2) Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahl­recht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vor­schriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nach­erfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Soweit sich nachstehend (Absatz 4) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insb. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt-und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme diesjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Men­ge.

 

(4) Der in Absatz 2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine ‡Kardinalspflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Absatz 2 ausge­schlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen-oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

 

(5) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachge­mäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Aus­tauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsar­beiten seitens des Bestellers oder Dritter.

 

(6) Wir liefern unsere Produkte mit den entsprechenden Einbau-und Montageanleitungen. Der Besteller verpflich­tet sich, diese im Falle der Weiterveräußerung beizufügen und darauf hinzuweisen. Gewährleistungsansprüche entfallen insoweit, wenn der Einbau entgegen den Anleitungen erfolgte, der Mangel darauf beruhte und die Anlei­tungen mangelfrei waren.


§ 7 Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie ande­ren vertraglichen Nebenpflichten (insb. Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht ver­tragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelun­gen der §§ 6 und 8 entsprechend.



§ 8 Haftungsbeschränkungen

 

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässi­gen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

 

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Wei­ter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper-und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.


§ 9 Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

(1) Leistungsort ist der Versandort (Werk-oder Lagerort).

 

(2) Gerichtsstand ist Düren, sofern der Besteller auch Kaufmann ist. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

 

(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundes­republik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 10 Sonstige Bestimmungen

 

(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.

 

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so blei­ben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirt­schaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

HOESCH Design GmbH fl Postfach 100424 fl 52304 Düren fl Tel. (02422) 54-0 fl Fax (02422) 54-540 Sitz: Kreuzau fl HR Düren B 4782 fl Geschäftsführer: Waldemar Jurczak, Jürgen Magin